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Bundesrat verabschiedet neues Urheberrechtsgesetz – Internet-Nutzung in Deutschland illegal

Freitag, 21. September 2007 um 7:30 Uhr

Kategorie Alles was Recht ist | Link zum Artikel

Das neue Urheberrechtsgesetz wird heute – Freitag, den 21.09.2007 – aller Voraussicht nach durch den Bundesrat verabschiedet werden und die Internet-Nutzung in Deutschland damit illegal.

So interpretiere ich zumindest die Neufassung des Paragraphen 53 Absatz 1 Satz 1. Der lautete bislang: “Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.”

Im neuen Urheberrechtsgesetz werden nach dem Wort “hergestellte” die Wörter “oder öffentlich zugänglich gemachte” eingefügt.

Durch diese Neuregelung sollen natürlich die Raubkopierschwerverbrecher getroffen werden, die etwa Musik, Software und Filme über Tauschbörsen verbreiten. Aber ein “Werk” im Sinne des Gesetzes kann auch eine schlichte Internetseite sein. Und die Vervielfältigung einer Internetseite findet im Browser- oder Festplatten-Cache statt.

Kinderreporter interviewen Politiker:
“Browser. Was sind denn jetzt nochmal Browser?”
(Zitat Justizministerin der Bundesrepublik Deutschland, Juni 2007 n. Chr.)

Illegal ist demnach eine Vervielfältigung – beispielsweise das Aufrufen einer Internetseite -, wenn sie:

a) offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde (okay, am Beispiel einer Internetseite natürlich besonders dummes Zeug), oder wenn sie

b) öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Right? Oder ist mein Sprachverständnis komplett strubbelig und das “offensichtlich rechtswidrig” bezieht sich nicht nur auf das “hergestellte” sondern auch auf das “öffentlich zugänglich gemachte”?

Ich denke: nein. Denn dann hieße die entsprechende Wendung doch: “soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird”. – Urgs!

Das nenne ich mal strubbelig: “Offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage”. – Nein, das kann der Gesetzgeber einfach nicht gemeint haben. Das wäre doch kein korrektes Deutsch, oder? Wenn der Gesetzgeber das gemeint hätte, dann hätte er das doch sicherlich juristisch und grammatisch einwandfrei ausgedrückt.

Ich fasse zusammen:

Das Betrachten (bzw. die Vervielfältigung) einer Internetseite (bzw. eines Werkes) ist zulässig, soweit nicht zum Download (bzw. zur Vervielfältigung) eine öffentlich zugänglich gemachte Internetseite (bzw. Vorlage) verwendet wird.

Ergo: Man darf sich im Internet nur noch in nicht öffentlich zugänglich gemachten Bereichen bewegen, also auf Seiten, die durch persönliche Zugangsdaten geschützt sind. Oder wie? Oder was?

Tschö Internet!

Update!

Da sieht man mal, wie weit es mit meinem Dekomkratieverständnis her ist: Der Bundespräsident muss erst noch seine Unterschrift unter den Entwurf setzen, damit das Gesetz in Kraft tritt. Golem.de meint, dass das zum 1. Januar 2008 der Fall sein könnte. Danke für den Hinweis!

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