Ich bin nicht unbedingt ein Freund von Bootlegs. Wenn ich vor die Wahl gestellt bin “Live oder Studio?” greife ich lieber zum Studio-Album. Aber wer Live-Mitschnitte mag, wird an der Seite “The Ultimate Bootleg Experience” seine helle Freude haben: Konzerte von AC/DC bis Zucchero stehen zum Download bereit. Wer hier nicht fündig wird, hat keinen Musikgeschmack – noch nicht mal einen schlechten.
Ich habe mir spaßeshalber mal “The Police – 1981-02-22 – Melbourne, Australia” und “Blondie – 1978-11-04 – Boston” gegönnt: Akzeptable Klangqualität, da vom Mischpult aufgenommen (Soundboard Recordings), und per Lame in MP3 kodiert mit Bitraten von 320 bzw. 192 kbp/s.
Da die Files auf RapidShare.com gehostet werden, erhält man beim zweiten Download-Versuch den Hinweis: “Du hast das Downloadlimit für die kostenlose Nutzung erreicht. Willst du mehr runterladen?” Aber anstatt jetzt die Kreditkarte für einen Premium-Account zu zücken, genügt es, die Cookies im Browser zu löschen und die Internet-Verbindung neu herzustellen.
Und was ist mit dem Staatsanwalt?
Der Staatsanwalt darf sich die Live-Mitschnitte natürlich auch runterladen, wie wir bei stern TV von Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kanzlei Wilde & Beuger in Köln erfahren haben:
“Wie sieht es mit Radio-Mitschnittsoftware, Rapidshare oder YouTube/MyVideo aus?
Es gibt noch zahlreiche andere Stellen, an denen Sie Musik im Internet finden. Generell kann als Faustregel gelten: solange Sie keine Musik zum Upload anderen zur Verfügung stellen, sondern sich nur Musik herunterladen, ist dies erlaubt.”
(Quelle: Wilde & Beuger Rechtsanwälte)
Anfang 2008 tritt das neue Urheberrechtsgesetz in Kraft. Ob RapidShare-Downloads dann grundsätzlich verboten sind, werden die Gerichte zu entscheiden haben. Dieser Artikel ist deswegen erstmal mindestens haltbar bis Sylvester 2007.
[Der fragliche Blogspot-Blog The Ultimate Bootleg Experience hat mittlerweile das Zeitliche gesegnet.]