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Offenes W-Lan schützt vor Schadensersatzansprüchen

Mittwoch, 12. Mai 2010 um 16:50 Uhr

Kategorie Alles was Recht ist | Link zum Artikel

Wer immer noch so dumm ist, urheberrechtlich geschütztes Material über P2P-Börsen wie eMule oder BitTorrent herunterzuladen, kann beim Erwischtwerden seinen finanziellen Schaden auf 100 Euro Abmahngebühr pro Unterlassungserklärung begrenzen, in dem er sich ein offenes W-Lan-Netzwerk einrichtet.

Das ist keine Aufforderung zur Begehung von Straftaten, sondern meine unmaßgebliche Interpretation des heutigen BGH-Urteils.

Die klagende Musikgesellschaft und ihre Blödmannsgehilfen feiern das Urteil trotzdem als Sieg. Ich frage mich: Warum? Schließlich ist das Geschäftsmodell der Musikindustrie, Musikliebhaber mit krimineller Ader auf horrenden Schadensersatz zu verklagen, damit erst mal kräftig erschüttert. Richtig so!

Ich nutze zuhause übrigens auch ein drahtloses Netzwerk, natürlich passwortgeschützt, um mir darüber Softwareaktualisierungen und Apps für mein Handy runterzuladen oder um mit dem Notebook zu surfen, während mein Desktop-Rechner mit Aufgaben beschäftigt ist, die keine noch so kurzfristige Prozessor-Überlastung erlauben – z. B. dem Aufnehmen von Fernsehsendungen per TV-Karte.

Zu diesem Zweck hatte ich mir den seinerzeit preiswertesten W-Lan-Router bei Amazon gegönnt, den TP-Link TL-WR642G. Mittlerweile ist das Ding fast doppelt so teuer, aber andere Modelle liegen immer noch so um die 20 Euro.

Spiegel Online ist jetzt um Schadensbegrenzung bemüht (“Was das W-Lan-Urteil für Sie bedeutet”) und schreibt sinngemäß, dass Illegales auch weiterhin illegal bleibt.

Als wenn das jemand nach dem heutigen BGH-Urteil bezweifelt hätte.

"Alter Falter!"-Artikel mit ähnlicher oder ganz anderer Brisanz:


  • Filesharing-Abmahnungen: Screenshots als Beweismittel?
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6 Kommentare zu “Offenes W-Lan schützt vor Schadensersatzansprüchen”

  1. am Freitag, 14. Mai 2010 um 20:02 Uhr1strobel

    Keine Ahnung – aber die gesaugten Filme sind doch sowieso in so einer schlechten Qualität, da macht das Gucken doch gar keinen Spaß. Da sind auch 100 Euro Strafe zuviel- auch wenn man den Trick mit dem offenen WLAN anwendet…

  2. am Freitag, 14. Mai 2010 um 23:05 Uhr2dom

    Naja, da hast du schon recht, wer so dämlich ist heute noch bei eMule etc. zu saugen ist selber Schuld.

  3. am Sonntag, 16. Mai 2010 um 9:39 Uhr3Satireklaus

    Ich sage doch immer wieder. Gesetze sind dazu da, daß man sie für sich auslegt und benutzt. Danke für die Info.

    Gruß Klaus

  4. am Sonntag, 16. Mai 2010 um 21:00 Uhr4Elradon

    Also deine Urteilszusammenfassung halt ich für etwas… auf jeden Fall nach dem Motto “zu früh gefreut”.
    Der Inhaber war zu dem Zeitpunkt im Urlaub, nachgewiesen. Er konnte zu dem Zeitpunk also gar nichts angeboten haben. Wär er nun zu Hause gewesen, dann hätte man ohne weiteres erstmal annehmen können, dass er Urheber der Verletzung war.

  5. am Mittwoch, 26. Mai 2010 um 1:47 Uhr5Peiler

    Guter Artikel, danke! aber noch abwarten ist angesagt….

  6. am Dienstag, 01. Juni 2010 um 9:55 Uhr6Miriam F.

    Das Gesetz ist eindeutig ein Fall von “zu kurz gedacht”. Aber illegal bleibt illegal, auch wenn es mit diesem Trick “nur” eine Bestrafung von 100 Euro nach sich zieht.

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